Beiträge zum Altersversorgungswerk

Damit das Leistungsversprechen des Versorgungswerkes funktionieren kann, entrichten alle aktiven Mitglieder entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge. Die beiden wichtigsten Rechengrößen, um die Beitragshöhe zu bestimmen, sind die jährlich neu festgelegte Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der dafür gültige Beitragssatz. Daraus ergibt sich der Regelpflichtbeitrag.

Rechengrößen 2026

Beitragsbemessungsgrenze in €/Monat 8.450,00
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 %
Regelpflichtbeitrag 2026 pro Monat in € (8.450 € x 18,6%) 1.571,70

 

Die Beiträge sind jeweils bis zum 15. des Folgemonats fällig. Am sichersten und einfachsten zahlen Sie Ihre Beiträge an das Versorgungswerk per SEPA-Lastschriftverfahren. Das dafür SEPA-Lastschriftmandat können Sie hier herunterladen.

Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, überweisen Sie die Beiträge bitte unter Angabe der Mitgliedsnummer auf folgendes Konto:

Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen
Bank: Deutsche Apotheker- und Ärztebank
IBAN: DE06 3006 0601 0001 1320 40
BIC: DAAEDEDDXXX

Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Sollten Ihre Verdienste unterhalb der sich jährlich ändernden Beitragsbemessungsgrenze liegen, so können Sie die Zahlung einkommensabhängiger Beiträge beantragen. Einzelheiten zu ermäßigten Beiträgen finden Sie hier.

Beiträge und Rentenhöhe

Die Summe der gezahlten Beiträge hat einen direkten Einfluss auf Ihre Rentenanwartschaft, also die Höhe der Ihnen im Alter zustehenden Leistungen. Jede in Anspruch genommene Beitragsermäßigung reduziert Ihren Rentenanspruch.

Freiwillige Beiträge

Sie haben die Möglichkeit, die Leistungen des Versorgungswerkes durch freiwillige Zuzahlungen zu erhöhen.

Höhe der Zuzahlungen

Alle in einem Kalenderjahr geleisteten Beiträge dürfen das 30-fache des monatlichen Regelpflichtbeitrags nicht übersteigen.

Rechenbeispiel

Regelpflichtbeitrag 2026 (12 x 1.571,70 €) 18.860,40 €
Höchstgrenze der Zahlungen (30 x 1.571,70 €) 47.151,00 €
Maximale freiwillige Zuzahlung  28.290,60 €

 

Ausnahmen

Sollten Sie innerhalb von drei Jahren nach der Einzahlung einen Antrag auf Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsrente stellen, so wird diese Zuzahlung bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt, sondern ohne Zinsen zurückgezahlt. Dies gilt nicht, sofern Sie den Antrag aufgrund eines unverschuldeten Unfalls stellen mussten.

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