Während einer Erwerbslosigkeit bleibt ein Mitglied beitragspflichtig. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, können Sie bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Beiträge beantragen. Diese werden dann in gleicher Höhe, wie sie für die gesetzliche Rentenversicherung fällig wären, an das Versorgungswerk abgeführt.
Besteht kein Anspruch auf Sozialleistungen, kann das Versorgungswerk den Beitrag satzungsgemäß auf 30 Prozent des Regelpflichtbeitrags begrenzen. Näheres regelt § 26, Absatz 3. Diese Minderung müssen Sie beantragen, sie gilt ab Antragseingang beim Versorgungswerk. Für 2026 liegt dieser reduzierte Beitrag bei 471,51 €.
Zeitweise Befreiung von der Mitgliedschaft
Üben Sie derzeit keine zahnärztliche Tätigkeit aus, etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit, besteht die Möglichkeit einer zeitweisen Befreiung von der Mitgliedschaft. Der Antrag hierzu muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der zahnärztlichen Tätigkeit beim Versorgungswerk eingegangen sein.
Für den Zeitraum der Befreiung entfällt auch die Beitragspflicht. Mitglieder, die von der Mitgliedschaft befreit sind, behalten eine herabgesetzte beitragsfreie Anwartschaft. Natürlich haben beitragsfreie Zeiten grundsätzlich Auswirkungen auf die spätere Leistungshöhe, die sich entsprechend verringert.