Wenn Sie angestellt und zugleich Mitglied des Altersversorgungswerkes sind, zahlen Sie monatliche Beiträge in der Höhe des geltenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese tragen Sie und Ihr Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, wenn Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind. Berechnungsgrundlage ist die elektronische Einkommensmeldung Ihres Arbeitgebers.
Beispielrechnung
| Monatliches Arbeitseinkommen gem. Arbeitgebermeldung | 5.000,00 € |
| Beitragssatz Altersversorgungswerk ≙ Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung (aktuell 18,6 %) | 930,00 € |
| Jeweils hälftiger Anteil Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber | 465,00 € |
Liegt das Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), wird der Höchstbeitrag gezahlt. Einkommen oberhalb der BBG wird nicht berücksichtigt.
Beispielrechnung
| Monatliches Arbeitseinkommen gem. Arbeitgebermeldung | 9.000,00 € |
| Theoretisch fälliger Beitrag zum Altersversorgungswerk (18,6 %) | 1.674,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze | 8.450,00 € |
| Tatsächlicher Beitrag zum Altersversorgungswerk ≙ 18,6 % von 8.450,00 € | 1.571,70 € |
| Jeweils hälftiger Anteil Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber | 785,85 € |
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
WICHTIG: Als angestelltes Mitglied sollten Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Dadurch vermeiden Sie doppelte Beitragszahlungen. Den Befreiungsantrag können Sie ausschließlich elektronisch stellen.
Achtung: Bei jedem Arbeitgeberwechsel, aber auch bei jedem Wechsel der Tätigkeit innerhalb des Unternehmens ist ein erneuter Befreiungsantrag notwendig!
Befreiungsantrag rechtzeitig stellen
Bei Fristüberschreitung drohen doppelte Beitragsverpflichtungen
Wichtig: Den Befreiungsantrag sollten Sie so früh wie möglich stellen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur dann rückwirkend zum ersten Tag der Beschäftigung, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme gestellt wird. Später gestellte Anträge gelten maximal ab dem Tag des Antragseingangs. In diesem Fall drohen doppelte Beitragsverpflichtungen an Versorgungswerk und Rentenversicherung.
Zahlung
Die Beiträge an das Versorgungswerk schuldet – rechtlich gesehen – grundsätzlich der Arbeitnehmer, also das Mitglied. Üblich ist es, wenn der Arbeitgeber die Beträge gleich vom Lohn abzieht und überweist. Versäumt er die Zahlung, wendet sich das Versorgungswerk das Mitglied, da nur zwischen ihm und dem Altersversorgungswerk ein Rechtsverhältnis besteht.
Alternativ kann der Beitrag einschließlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil vom Mitglied selbst an das Altersversorgungswerk abgeführt werden.
Mitwirkung des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind verpflichtet, monatliche Gehaltsmitteilungen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite mit Informationen für Arbeitgeber.
Freiwillige Beiträge
Auch angestellte Mitglieder haben die Möglichkeit, freiwillige Beiträge einzuzahlen und so ihre Anwartschaft zu erhöhen. Mehr zu freiwilligen Beiträgen finden Sie hier.