Beiträge im Krankheitsfall

Bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung sind Sie weiterhin beitragspflichtig. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, informieren Sie Ihre Krankenkasse bitte umgehend darüber, dass Sie einem berufsständischen Versorgungswerk angehören. Denn diese übernimmt in dem Fall die Beitragszahlungen an das Versorgungswerk.

Sind Sie privat krankenversichert, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Auch eine eigens abgeschlossene Krankentagegeldversicherung übernimmt in der Regel keine Beiträge zum Versorgungswerk. Die Pflicht zur Beitragsentrichtung bleibt aber dennoch bestehen.

Zeitweise Befreiung von der Mitgliedschaft

Sind Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, oder üben diese aus anderen Gründen nicht aus, besteht die Möglichkeit einer zeitweisen Befreiung von der Mitgliedschaft. Der Antrag hierzu muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der zahnärztlichen Tätigkeit beim Versorgungswerk eingegangen sein. Für den Zeitraum der Befreiung entfällt auch die Beitragspflicht.

Mitglieder, die von der Mitgliedschaft befreit sind, behalten eine herabgesetzte beitragsfreie Anwartschaft. Natürlich haben beitragsfreie Zeiten grundsätzlich Auswirkungen auf die spätere Leistungshöhe, die sich entsprechend verringert.

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