Als Mitglied des Altersversorgungswerkes müssen Sie einige Besonderheiten beachten, wenn Sie einen neuen Job antreten.
Wechsel in ein anderes Anstellungsverhältnis
Haben Sie einen neuen Arbeitgeber, müssen Sie wieder einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Denn die Befreiung bezieht sich jeweils nur auf eine ganz bestimmte Arbeitsstelle mit einer definierten Tätigkeit. Das heißt auch: Sollten Sie beim gleichen Unternehmen den Aufgabenbereich wechseln, ist ebenfalls ein neuer Befreiungsantrag notwendig.
Befreiungsantrag rechtzeitig stellen
Bei Fristüberschreitung drohen doppelte Beitragsverpflichtungen
Wichtig: Den Befreiungsantrag sollten Sie so früh wie möglich stellen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur dann rückwirkend zum ersten Tag der Beschäftigung, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme gestellt wird. Später gestellte Anträge gelten maximal ab dem Tag des Antragseingangs. In diesem Fall drohen doppelte Beitragsverpflichtungen an Versorgungswerk und Rentenversicherung.
Die Bescheinigung über die Befreiung erhalten Sie schriftlich. Dem Arbeitgeber müssen Sie ein Exemplar geben, damit er dieses zu den Personalunterlagen nimmt. So kann er die Befreiung im Fall einer Betriebsprüfung nachweisen.
Alle Beteiligten informieren
Möglichst noch vor dem ersten Arbeitstag sollten Sie Ihren künftigen Arbeitgeber auf die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk hinweisen. Sofern dieser die damit verbundene Verfahrensweise nicht kennt, findet er auf unserer Informationsseite für Arbeitgeber alle nötigen Hinweise.
Auch wenn dazu keine Verpflichtung besteht, möchten wir Sie bitten, uns formlos über den Wechsel des Arbeitgebers zu informieren, am besten über die Kontaktmöglichkeiten des Mitgliederportals.
Wechsel in die Selbstständigkeit
Sie tauschen die Anstellung gegen eine eigene Praxis? Herzlichen Glückwunsch und viel Erfolg! Mit dem Start gibt es auch einige Änderungen in der Altersvorsorge: Beachten Sie die sich ändernde Beitragshöhe. Dem Grunde nach ist ab sofort der Regelpflichtbeitrag fällig, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Für Sie als Berufsanfänger gibt es aber Möglichkeiten, zunächst eine Beitragsermäßigung zu erhalten.
Außerdem müssen Sie die Beiträge jetzt selbst überweisen. Hier finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat.