Das Altersversorgungswerk übernimmt nicht nur die Versorgung seiner Mitglieder im dritten Lebensabschnitt, sondern auch die Absicherung von deren Angehörigen.
Witwen- und Witwerrente
Die Ehe- und eingetragenen Lebenspartner von Mitgliedern haben ein Anrecht auf Witwen-/Witwerrente, deren Höhe 60 Prozent der Altersrente oder der Berufsunfähigkeitsrente des Mitglieds beträgt. Für Ehen und Partnerschaften, die vor 2017 begründet wurden oder weniger als drei Jahre vor dem Tod des Mitglieds eingegangen wurden, können Sonderregelungen gelten. Näheres bestimmt die Satzung in § 18. Gleiches gilt für Fälle, bei denen Partnerin oder Partner sehr viel jünger sind, als das Mitglied.
Die Leistung endet mit dem Tod ober der Wiederverheiratung des Leistungsbeziehenden. Bei Wiederverheiratung zahlt das Versorgungswerk auf Antrag eine Kapitalabfindung.
Weitere Einzelheiten zur Witwen-/Witwerrente finden Sie unter Leistungen.
Waisenrente
Die Kinder sind über die Waisenrente abgesichert, sofern sie sich selbst noch nicht im erwerbsfähigen Alter beziehungsweise nach der ersten Berufsausbildung befinden. Als Kinder gelten
- alle ehelichen Kinder
- die für ehelich erklärten Kinder
- die an Kindes Statt angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte
- die nichtehelichen Kinder
Weitere Informationen zur Bezugsdauer und Höhe der Rente finden Sie unter Leistungen.