Hinterbliebenenversorgung

Die eigene Familie für den Fall der Fälle abgesichert zu wissen ist wichtig und beruhigend. Daher sind Rentenzahlungen an Witwen und Witwer sowie Waisen ein wesentlicher Bestandteil des Leistungskatalogs des Versorgungswerkes. Alle maßgeblichen Regelungen zu den Rentenzahlungen für Hinterbliebene finden sich in der Satzung (ABH) in den §§ 18 und 19.

Absicherung der Angehörigen bei Berufsunfähigkeit

Die folgenden Leistungen stehen auch den Hinterbliebenen von Empfängern einer Berufsunfähigkeitsrente zu. Diese dient dann als maßgebliche Größe für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung.

Witwen-/Witwerrente

Stirbt ein verheiratetes Mitglied, so hat dessen Witwe/Witwer Anspruch auf eine lebenslange Rentenzahlung durch das Versorgungswerk, vorausgesetzt

  • die Ehe wurde mindestens 36 Monate vor dem Tod des Mitglieds geschlossen und
  • die Ehe wurde zudem mindestens 36 Monate vor Rentenbeginn geschlossen.

Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn das Mitglied aufgrund eines Unfalls verstirbt und die Ehe vor Rentenbeginn geschlossen wurde.

Beispiele

 Eheschließung eines Mitglieds (Jahrgang < 1965) im Alter von 63 Jahren

  • regulärer Renteneintritt (65. Lebensjahr)
  • Mitglied verstirbt mit 69

► kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente

Eheschließung eines Mitglieds (Jahrgang < 1965) im Alter von 59 Jahren

  • regulärer Renteneintritt (65. Lebensjahr)
  • Mitglied verstirbt im ersten Jahr des Rentenbezugs

Anspruch auf Witwen-/Witwerrente

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Rentenhöhe

Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Rente des verstorbenen Mitglieds. Tritt der Todesfall vor dem regulären Rentenbeginn ein, so wird die Zahlung anhand der erworbenen Anwartschaften berechnet, zu denen das Versorgungswerk zugunsten der Hinterbliebenen auch zugerechnete Anwartschaften addiert. Hier kommt die gleiche Berechnung zum Tragen wie bei der Berufsunfähigkeitsrente.

Bei Ehen, die vor dem 1.1.2017 geschlossen wurden, beträgt die Höhe der Witwen-/Witwerrente zwei Drittel der Rente des verstorbenen Mitglieds beziehungsweise der entsprechenden Anwartschaften. Dies gilt allerdings nur, wenn das Mitglied ebenfalls vor dem 1.1.2017 bereits dem Versorgungswerk angehörte.

Bei Eheschließungen ab dem 1.12.2019 reduziert sich die Höhe der Witwen-/Witwerrente auf

  • 45 % für Witwen/Witwer, die 20 Jahre jünger sind,
  • 30 % für Witwen/Witwer, die 30 Jahre jünger sind,
  • 15 % für Witwen/Witwer, die 40 Jahre jünger sind,

als das verstorbene Mitglied. Die Altersdifferenz ermittelt das Versorgungswerk durch einfache Subtraktion der jeweiligen Geburtsjahrgänge.

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Dauer des Rentenbezugs

Die Witwen-/Witwerrente wird bis zum Tod des Hinterbliebenen bezahlt. 

Wiederverheiratung von Witwen/Witwern

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente mit Rentenbeginn nach dem 1.12.2019 erlischt im Falle einer Wiederverheiratung. Sofern der Tod des Mitglieds weniger als zehn Jahre zurückliegt können die Hinterbliebenen einen Antrag auf Kapitalabfindung stellen. Berechnungsgrundlage ist die der Witwe/dem Witwer im Jahr der Wiederverheiratung zustehende Jahresrente. Diese wird wie folgt multipliziert:

  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 30. Lebensjahres mit dem Faktor 5
  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres mit dem Faktor 4,5
  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 40. Lebensjahres mit dem Faktor 4
  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 45. Lebensjahres mit dem Faktor 3,5
  • nach Vollendung des 45. Lebensjahres mit dem Faktor 3

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Eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Regelungen für die Witwen/Witwer verheirateter Mitglieder gelten entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Waisenrente

Die Kinder eines verstorbenen Mitglieds erhalten bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Alle Bestimmungen enthält § 19 der Satzung (ABH).

Unter folgenden Voraussetzungen besteht – auf Antrag – der Anspruch über diesen Zeitpunkt hinaus:

  • Waisen haben das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und
  • sie werden für einen Beruf ausgebildet oder
  • befinden sich ein einer Übergangszeit zwischen Schul- und Berufsausbildung von maximal vier Monaten oder
  • leisten freiwilligen Wehrdienst beziehungsweise Bundesfreiwilligendienst.

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Kindsbegriff im Sinne der ABH

Als Kinder eines Mitglieds gelten:

  • die ehelichen Kinder
  • die für ehelich erklärten Kinder
  • die an Kindes statt angenommenen Kinder, soweit dies vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds geschehen ist
  • die nichtehelichen Kinder

Höhe der Waisenrente

Als Waisenrente wird 1/6 der Rente des verstorbenen Mitglieds ausbezahlt, an Vollwaisen 1/3 des Rentenbetrags. Liegt der Todeszeitpunkt vor dem regulären Rentenbeginn, so wird die Zahlung anhand der erworbenen Anwartschaften berechnet, zu denen das Versorgungswerk zugerechnete Anwartschaften zugunsten der Waisen addiert werden. Hier kommt die gleiche Berechnung zum Tragen wie bei der Berufsunfähigkeitsrente.

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