Rentenabfindung

Sofern ein Mitglied dies wünscht, kann das Versorgungswerk eine Kapitalabfindung auf bis Jahresende 2004 gezahlte Beiträge auszahlen, auch auf eine Teilsumme davon. Die Abfindung tritt dann an die Stelle der aus den Beiträgen erworbenen Anwartschaften auf lebenslange Versorgung. Der Antrag hierzu kann bis zwei Monate vor Regelrentenbeginn gestellt werden, sofern das Mitglied noch keine Versorgungsleistungen erhält. Das Recht auf Kapitalabfindung haben auch rentenberechtigte Hinterbliebene verstorbener Mitglieder. Ein dementsprechender Antrag kann bis maximal sechs Monate nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden. Alles Nähere regelt § 20 der Satzung (ABH).

Anträge auf Kapitalabfindung verheirateter Mitglieder sind vom Ehepartner ebenfalls zu unterzeichnen. Die Höhe ergibt sich aus den satzungsgemäß erworbenen Anwartschaften (§§ 14, 15ff) und der Anlage 5 der Satzung (ABH). Auskünfte dazu erteilt die Geschäftsstelle auf Anfrage gerne.

Steuerliche Folgen

Ein Antrag auf Rentenabfindung ist immer unwiderruflich.

Die ausgezahlten Abfindungs- oder Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2013, Az. X R 3/12.

Empfehlung

Beantragen Sie eine Rentenabfindung grundsätzlich nie, ohne vorher den Rat eines mit der Materie vertrauten Steuerberaters einzuholen.

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