Angestellte Mitglieder führen die gleichen Beiträge an das Versorgungswerk ab, wie sie für die Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) fällig wären.
Für die Beitragszahlung an das Versorgungswerk muss eine Befreiung des Angestellten von der Versicherungspflicht in der DRV vorliegen. Bis zur Erteilung des Befreiungsbescheids sind die Beiträge an die DRV abzuführen. Nach Abschluss eines Befreiungsverfahrens können Arbeitgeber die Rückerstattung der zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge bei der Einzugsstelle beantragen.
Wird keine Befreiung beantragt, sind die Rentenversicherungsbeiträge an die DRV abzuführen. Das kann für Angestellte zu einer Doppelbelastung werden, sofern diese zugleich Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk zu zahlen haben. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich auf den gesamten Beitrag, inklusive des Arbeitgeberanteils.
Arbeitgebermeldeverfahren
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, für Angestellte, die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (BV) sind, ihre Meldungen über rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelte ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln (§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV). Dies gilt insbesondere, wenn diese Mitglieder von der Versicherungspflicht in der DRV befreit sind.
Meldenummer
Zentrale Annahmestelle für Meldungen zu Beschäftigten, die bei einer BV versichert sind, ist die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die DASBV sammelt die Meldungen und leitet sie an die einzelnen Versorgungswerke weiter.
Zur eindeutigen Identifikation der Meldung dient die Meldenummer. Angestellte Mitglieder des Versorgungswerkes haben eine 9- beziehungsweise 10-stellige Meldenummer. Diese setzt sich zusammen aus der Mitgliedsnummer, der Kennziffer der Versorgungseinrichtung sowie einer daraus ermittelten Prüfziffer. Bitte erfragen Sie die Meldenummer jeweils bei Ihren Beschäftigten.
Kennnummer und Betriebsnummer
Die Kennnummer des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen lautet 023
Die Betriebsnummer ist 77802729.
Weitere Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der DASBV.
Beitragshöhe
Die Höhe der Beiträge für angestellte Mitglieder richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Dabei gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, ist der Höchstbeitrag zu entrichten. Dieser errechnet sich aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem aktuellen Beitragssatz.
Die Arbeitgeber sind nach § 172a SGB VI verpflichtet, bis zum Angestelltenversicherungshöchstbeitrag die jeweiligen Beiträge zur Hälfte zu tragen. Die Beiträge können auf zwei unterschiedlichen Wegen gezahlt werden:
- Der Arbeitgeber kann seinen Anteil an das Mitglied auszahlen, das dann für die Weiterleitung an das Versorgungswerk verantwortlich ist, oder
- er zieht die Beträge direkt vom Auszahlbetrag des Arbeitslohns ab und überweist diese an das Versorgungswerk. Alternativ ist auch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats möglich.
Welche Vorgehensweise gewählt wird, entscheiden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiderseitigem Einvernehmen.