Krankenversicherung nach Renteneintritt

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Nur wenige Personenkreise sind davon ausgenommen. Daher sind Sie auch nach Rentenbeginn verpflichtet, die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung nachzuweisen. Für Sie als Mitglied des Altersversorgungswerkes kann das auf drei Arten geschehen:

  • durch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
  • die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung.

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Waren Sie als Mitglied des Altersversorgungswerkes vor dem Renteneintritt eine bestimmte Zeitspanne (Vorversicherungszeit) in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, so sind Sie dies meist auch im Anschluss an die Verrentung. Sie werden dann Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

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Notwendige Vorversicherungszeit

Um die sogenannte Vorversicherungszeit zu erfüllen, müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens überwiegend – 9 Zehntel der Zeit – in der GKV versichert gewesen sein.

Für jedes Kind werden bei dieser Rechnung drei zusätzliche Jahre anerkannt.

Beispielrechnung

Geburtsjahr 1958
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 1985
Rentenbeginn  2023
Zeitspanne der Erwerbstätigkeit 38 Jahre
Zeitspanne der 2. Hälfte des Erwerbslebens 19 Jahre
9/10 der 2. Hälfte des Erwerbslebens 17 Jahre, 1 Monat
Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn zwischen 2004 und 2023 mindestens 17 Jahre und 1 Monat eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand.

Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, aber Sie sind bei Rentenbeginn Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung, so können Sie entweder diese als freiwilliges Mitglied weiterführen oder in eine private Krankenversicherung wechseln.

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Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung – Pflichtversicherte

Sofern Sie pflichtversichert sind, zahlen Sie Beiträge in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dazu kommt gegebenenfalls der höhere Beitragssatz der Pflegeversicherung für Kinderlose. Bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge aus dem Einkommen errechnet. Die Einkommenshöhe ergibt sich unter anderem aus der Addition

  • der Altersrente des Versorgungswerkes
  • eventuellen weiteren Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • von Leistungen aus gesetzlichen Auslandsrenten
  • von Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung
  • von Leistungen aus der Beamtenversorgung
  • eventuell vorhandenem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Das Versorgungswerk zieht die Krankenkassenbeiträge direkt vom Auszahlungsbetrag der Rente ab und reicht sie an die jeweiligen Kassen.

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Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung – freiwillig Versicherte

Sollten Sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sein, müssen Sie beachten, dass der Einkommensbegriff in diesem Fall weiter gefasst ist. Neben den bereits erwähnten Einkommensarten zieht die Krankenkasse für die Beitragsberechnung sämtliche weiteren Einkünfte heran, auch solche aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Um die Zahlung müssen sich die Versicherten zudem selbst kümmern. In der Regel verlangen die Krankenkassen in diesen Fällen von Ihnen die Zusendung Ihres jährlichen Einkommenssteuerbescheids.

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Beiträge zur Pflegeversicherung

Leistungsempfänger mit Kindern zahlen ab dem 1. Januar 2025 einen Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 Prozent. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich dieser Satz um 0,25 Prozentpunkte für jedes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Leistungsempfänger ohne Kinder liegt der Satz bei 4,2 Prozent.

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Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung

Privat kranken- und pflegeversicherte Leistungsempfänger zahlen die fälligen Beiträge direkt an die Versicherung. Das Versorgungswerk ist dabei nicht beteiligt.

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