Eine Scheidung kann sich auf Ihre Rentenansprüche auswirken. Bei einem Scheidungsverfahren führt das Familiengericht unter anderem einen sogenannten Versorgungsausgleich durch. Dieser soll eventuell ungleich verteilte Vorsorgemöglichkeiten der Partner während der Ehe ausgleichen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Partner wegen der Betreuung der Kinder eine Zeit lang auf Ausübung des eigenen Berufs verzichtet hat. Die Durchführung erfolgt von Amts wegen, die Höhe des Versorgungsausgleichs steht am Ende im Scheidungsurteil.
Anwartschaften und Versorgungsausgleich
Die praktische Durchführung des Verfahrens geschieht entsprechend § 10 des Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nach dem Prinzip der inneren Teilung. Das heißt: Für die ausgleichsberechtigte Person wird bei dem Versorgungsträger der ausgleichsverpflichteten Person – das ist bei unseren Mitgliedern das Altersversorgungswerk – eine Anwartschaft begründet. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält demzufolge Anwartschaften in der gerichtlich bestimmten Höhe. Diese Person wird dadurch nicht Mitglied des Altersversorgungswerks, hat aber mit Erreichen des Rentenalters Anspruch auf Altersrente. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Näheres findet sich auch in § 16 der Satzung.
Kürzung und Ausgleich von Anwartschaften
Beim Versorgungsausgleich werden die Anwartschaften des ausgleichpflichtigen Mitglieds um den festgesetzten Ausgleichsbetrag gekürzt. Diese so entstehende Rentenlücke können Sie durch freiwillige Zahlungen verringern. Denn diese Zahlungen füllen die Anwartschaften wieder auf. Alle Einzelheiten zur Aufbesserung der Versorgungsansprüche finden Sie in § 22 der Satzung.