Als Zahnärztin oder Zahnarzt sind Sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk. Angestellte Mitglieder sind aber zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Um doppelte Rentenbeiträge zu vermeiden, können Sie sich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. In der Folge sind Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens nicht mehr an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen, sondern nur noch an das Versorgungswerk.
Für jede Tätigkeit neu beantragen
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV müssen Sie neu beantragen:
- bei jedem Arbeitgeberwechsel,
- einem Wechsel der Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber und
- bei jedem Wechsel der selbstständigen Tätigkeit.
Ausschließlich digital
Seit dem 1. Januar 2023 können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung nur noch elektronisch stellen. Über den folgenden Link gelangen Sie zum Antrag:
Dieser Onlineservice wird vom DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH realisiert.
3-Monats-Frist beachten
Den Befreiungsantrag sollten Sie bei Tätigkeits- oder Arbeitgeberwechsel so schnell wie möglich stellen. Nur, wenn Sie diesen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit stellen, gilt er rückwirkend ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Ansonsten gilt er erst vom Tag der Antragstellung an, was gegebenenfalls eine doppelte Beitragspflicht verursachen kann. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs beim Versorgungswerk, also der Moment, indem Sie in der Eingabemaske auf Absenden klicken.
Haben Sie weitere Fragen zum DRV-Befreiungsverfahren? Antworten finden Sie in unseren FAQs. Weitergehende Fragen beantwortet Ihnen gerne unser Team in der Geschäftsstelle!