Herzlich willkommen!

Sie haben sich als Zahnärztin oder Zahnarzt approbiert und sind Mitglied der Zahnärztekammer Niedersachsen geworden. Damit sind Sie auch automatisch Mitglied bei uns, dem Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen.

Die Angehörigen der freien Berufe, also auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte, organisieren ihre Altersversorgung selbst, und zwar in Versorgungswerken. Das hat historischen Gründe. Ihr Vorteil heute: Wir bieten selbstständigen und angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie ihren Familien eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung und sichern die Risiken einer Berufsunfähigkeit ab. Das alles mit einem sehr guten Beitrags-Leistungs-Verhältnis. Wir sind unabhängig und erhalten keine staatlichen Zuschüsse. Unsere Grundpfeiler sind Selbstverantwortung und Solidarität.

Pflichtmitgliedschaft

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk gilt für alle Angehörigen der Zahnärztekammer Niedersachsen. Außer wenn Sie zum Zeitpunkt des Beitritts zur Zahnärztekammer Niedersachsen:

  • das Renteneintrittsalter bereits erreicht haben, oder
  • durch Krankheit oder Unfall dauerhaft oder zeitweise berufsunfähig sind.

Beginn der Pflichtmitgliedschaft

Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Niedersachsen erworben wird. Davon ausgenommen sind folgende Personengruppen:

  • Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Angestellte von Körperschaften öffentlichen Rechts oder Angestellte im Kirchendienst, soweit ihnen eine der beamtenrechtlichen Versorgung gleichstehende Anwartschaft auf Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung zugesagt ist,
  • Pflichtmitglieder in einer anderen Zahnärztekammer der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk, sofern diese Pflichtmitgliedschaft weitergeführt wird,
  • Personen, die zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben und noch kein Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind,
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft nicht zahnärztlich tätig sind,
  • Personen, denen eine vorläufige und/oder zeitlich beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist. Diese können auf Antrag freiwillige Mitglieder des Versorgungswerks werden.
    Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind, wenden Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle.

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Neumitgliedererfassung

Für Ihren Start beim Versorgungswerk benötigen wir einige Angaben. Das ist schon alles. Bitte füllen Sie den folgenden Ersterfassungsbogen aus:

Senden Sie ihn dann unterschrieben per Post an unsere Geschäftsstelle unter folgender Adresse:

Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstr. 11a
30519 Hannover

Sie erhalten von uns umgehend alle wichtigen Unterlagen für Ihre Mitgliedschaft. Bereits an dieser Stelle möchten wir Ihnen für die zukünftige Kommunikation unser Mitgliederportal ans Herz legen. Die Zugangsdaten erhalten Sie ebenfalls per Post.

Angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten empfehlen wir dringend, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Sie vermeiden so eine doppelte Beitragszahlung. Weitere Informationen zur DRV-Befreiung können Sie auf unserer Webseite nachlesen.

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Freiwillige Mitgliedschaft

Sofern Sie noch keine Approbation besitzen, Ihnen aber eine vorläufige Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt wurde, können Sie die freiwillige Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk beantragen. Dies hat, gerade auch im Hinblick auf eine mögliche spätere Pflichtmitgliedschaft, den Vorteil, früh Anwartschaften für die späteren Versorgungsleistungen zu erwerben.

Auch für den Fall, dass Sie aus der Zahnärztekammer Niedersachsen ausscheiden, etwa bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft offen. Diese müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden beantragen. Dieser Antrag ist formlos stellbar.

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Beiträge

Mit dem Beginn Ihrer Mitgliedschaft beginnt auch Ihre Beitragspflicht. Die Höhe der Beiträge ist an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Sofern Ihr Einkommen darunter liegt, können Sie auf Antrag Beitragsermäßigungen in Anspruch nehmen. Genaueres zum Thema Beitragsermäßigungen erfahren Sie auf der Unterseite dazu.

Starthilfe

Zahnärzte, die zum ersten Mal in eigener Praxis tätig werden, können auf Antrag in den ersten vier Jahren auf Antrag eine Ermäßigung des Regelpflichtbeitrags um 50 % in Anspruch nehmen.

 

Am sichersten und einfachsten zahlen Sie Ihre Beiträge an das Versorgungswerk per SEPA-Lastschriftverfahren. Hier bekommen Sie den dafür notwendigen Vordruck des SEPA-Lastschriftmandats.

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Was Sie für ihre Mitgliedschaft bekommen

Unsere Aufgabe ist die Versorgung von Ihnen und Ihren Angehörigen im Alter. Dementsprechend bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Aufgrund unserer Mitglieder- und Beitragsstruktur sowie der Anwendung kapitalgedeckter Verfahren erreichen unsere Leistungen in der Regel ein Niveau, das deutlich über dem der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

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Mitmachen – Mitbestimmen

Bei uns bestimmen die Mitglieder selbst über die Verwendung ihrer Beiträge. Oberstes Organ des Altersversorgungswerkes ist die demokratisch von den Mitgliedern der Zahnärztekammer Niedersachsen gewählte Kammerversammlung. Diese wählt die Mitglieder des Leitenden Ausschusses, der die Geschäfte des Versorgungswerkes führt. Mehr zu unserer Organisation haben wir für Sie auf einer eigenen Seite zusammengestellt. Wir laden Sie herzlich ein, mitzumachen und sich in die Arbeit der Gremien einzubringen.

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Ende der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft endet beim Ableben eines Mitglieds oder bei Ausscheiden aus der Zahnärztekammer Niedersachsen. Hier besteht unter Umständen auch die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft. Sollte Ihnen die Berufszulassung rechtskräftig entzogen und/oder Ihre Berufsunwürdigkeit festgestellt werden, so endet Ihre Mitgliedschaft ebenfalls.

Eine freiwillige Mitgliedschaft endet, sofern Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft erfüllen, Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen oder wenn Sie mit Ihren Zahlungen erheblich in Verzug geraten. Weitere Beendigungsgründe sind der Eintritt in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder die Verlegung des Wohnsitzes in ein Land außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (inkl. Schweiz).

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Wichtige Dokumente

Alles Wichtige steht in der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH). Die finden Sie hier.

Alle Anträge finden Sie hier.

Sie wollen mehr über unsere Organisation und finanzielle Aufstellung wissen? Hier finden Sie unsere Geschäftsberichte.

Wir freuen uns über Ihre Mitgliedschaft.

Dr. Reinhard Urbach Dr. Andrea Mutschall
Vorsitzender des Leitenden Ausschusses Geschäftsführerin

 

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