Die finanzielle Absicherung seiner Mitglieder im Alter ist die wichtigste Aufgabe des Versorgungswerkes. Bereits mit der ersten Beitragszahlung erwirbt ein Mitglied einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente. Alle Details zur Leistung finden Mitglieder in der Satzung (ABH) ab § 14.
Renteneintrittsalter
Der reguläre Beginn des Rentenbezugs ist nach Geburtsjahrgängen gestaffelt. Für Mitglieder, die bis einschließlich 1959 geboren wurden, liegt das Rentenalter bei 65 Jahren. Anschließend erhöht sich diese Altersgrenze für jeden folgenden Jahrgang um zwei Monate. Ab Geburtsjahr 1971 liegt das Rentenalter bei 67 Jahren.
Übersicht Renteneintrittsalter
| Geburtsjahr | Renteneintrittsalter | Geburtsjahr | Renteneintrittsalter |
| bis 1959 | 65 Jahre | 1966 | 66 Jahre, 2 Monate |
| 1960 | 65 Jahre, 2 Monate | 1967 | 66 Jahre, 4 Monate |
| 1961 | 65 Jahre, 4 Monate | 1968 | 66 Jahre, 6 Monate |
| 1962 | 65 Jahre, 6 Monate | 1969 | 66 Jahre, 8 Monate |
| 1963 | 65 Jahre, 8 Monate | 1970 | 66 Jahre, 10 Monate |
| 1964 | 65 Jahre, 10 Monate | ab 1971 | 67 Jahre |
| 1965 | 66 Jahre |
Der Rentenbezug beginnt frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenantrag beim Altersversorgungswerk eingeht. Den Rentenbeginn können Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen auch frei zwischen der Vollendung des 60. und 70. Lebensjahres wählen. Ein Rentenstart zum regulären Renteneinstiegsalter ist also kein Muss.
Vorgezogene Rente
Zahnärztinnen und Zahnärzte, deren Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk vor dem 1. Januar 2012 begonnen hat, können den Bezug ihrer Altersrente auf das vollendete 60. Lebensjahr vorziehen, die übrigen Mitglieder auf das vollendete 62. Lebensjahr.
Die Höhe einer vorgezogenen Rente errechnet sich aus den zum gewünschten Renteneintrittsalter erworbenen Anwartschaften abzüglich eines Abschlags von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Altersrentenbezuges vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters. Eine weitere Minderung entsteht durch die fehlenden Anwartschaften aus den im gleichen Zeitraum fälligen, aber aufgrund der Verrentung nicht bezahlten Beiträgen.
Aufgeschobene Rente
Die Mitglieder können den Bezugsbeginn der Altersrente auch über das satzungsgemäße Regelrenteneintrittsalter hinaus verschieben. In einem solchen Fall erhöht sich die Rente entsprechend um 0,3 Prozent für jeden vollen Monat des späteren Altersrentenbezuges im Vergleich zum regulären Renteneintrittsalter. Leistet das Mitglied im Zeitraum zwischen Regeleintrittsalter und Rentenbeginn weiterhin Beitragszahlungen, ergibt sich ein zusätzlicher höherer Rentenanspruch.
Fristen beachten!
Höhe der Altersrente
Die wesentlichen Berechnungsfaktoren für die Höhe des Rentenanspruchs sind die Summe der eingezahlten Beiträge, die Dauer der Mitgliedschaft und die satzungsgemäßen Rentenfaktoren. Abhängig vom Eintrittszeitpunkt in das Altersversorgungswerk sind Berechnungen für maximal drei unterschiedliche Anwartschaftszeiträume notwendig, die am Ende aufsummiert werden. Sie finden die jeweiligen Berechnungen in der Satzung (ABH). Die drei Zeiträume sind
- Anwartschaften für Beiträge bis zum 31.12.2006 (§ 15a)
- Anwartschaften für Beiträge zwischen 1.1.2007 und 31.12.2018 (§ 15b)
- Anwartschaften ab dem 01.01.2019 (§ 15c)
Nach Jahresbeginn 2019 eingetretene Mitglieder erwerben ihre Anwartschaften also durchgängig nur noch nach § 15c der Satzung.
Erhöhung der Anwartschaften für Unverheiratete
Besteht für ein Mitglied keine Anwartschaft auf Witwen- oder Witwerrente, erhöhen sich die aus Beiträgen bis 31.12.2006 erworbenen Anwartschaften um 18,75 %. Nach diesem Datum erworbene Anwartschaften erhöht das Versorgungswerk um 10 %.