Machen Krankheit oder Unfall die weitere Berufsausübung unmöglich, steht die gesamte wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Mitglieder des Versorgungswerks stehen nach einem solchen Schicksalsschlag finanziell nicht allein da. Denn bereits unmittelbar nach Einzahlung des ersten Monatsbeitrags besteht Anspruch auf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Alle Einzelheiten zur Berufsunfähigkeitsrente sind in der Satzung (ABH) geregelt.
Wesentliche Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente – neben der Beitragszahlung – sind:
- Die Berufsunfähigkeit darf beim Eintritt in das Versorgungswerk noch nicht bestanden haben.
- Körperliche und/oder geistige Schwächen infolge von Krankheit oder Unfall müssen eine nachhaltige Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit unmöglich machen.
- Die Gründe der Berufsunfähigkeit dürfen nicht durch Selbstverstümmelung, Rauschgiftsucht oder vergleichbare Leiden durch das Mitglied selbst herbeigeführt worden sein.
Antragstellung
Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich beim Versorgungswerk einzureichen. Über die Bewilligung entscheidet der Leitende Ausschuss. Notwendige Antragsunterlagen sind
- eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
- ein möglichst umfassendes fachärztliches Gutachten eines nicht mit der Behandlung des Mitglieds befassten Mediziners einschlägiger Fachrichtung. Dieses muss den Krankheitsverlauf, bereits genutzte und noch mögliche Behandlungsmethoden, die für eine zahnärztliche Tätigkeit bedeutsamen Einschränkungen und eine zeitliche Prognose zur Dauer der Berufsunfähigkeit enthalten.
Hält der Leitende Ausschuss weitere fachärztliche Begutachtungen oder ein Obergutachten für notwendig, ist das Mitglied verpflichtet, an diesen mitzuwirken. Der Leitende Ausschuss kann in Zeitabständen das Vorliegen der Berufsunfähigkeit überprüfen.
Höhe der Berufsunfähigkeitsrente
Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt 80 % der Anwartschaft auf Altersrente. Dabei wird die bereits erworbene Anwartschaft um zugerechnete Anwartschaften zugunsten des Mitgliedes erhöht. Für deren Berechnung setzt das Versorgungswerk vom auf die Antragstellung folgenden Monat bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, Beiträge in Höhe des Beitragsdurchschnitts der letzten 60 Monate an.
Beispielrechnung
| Mitglied, geboren März 1965, Eintritt in das Versorgungswerk 1.1.2017, Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente 5.1.2025, monatlicher Beitrag 1.150 € | |
| Summe der bis zum 5.1.2025 erworbenen Anwartschaften | 543,20 € |
| Durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten 60 Monaten | 13.800,00 € |
| Zugerechnete Anwartschaften bis Ende März 2030 | 215,86 € |
| Summe Anwartschaften | 759,06 € |
| Berufsunfähigkeitsrente: 80 % von 759,06 € | 607,25 € |
Sofern die Dauer der Mitgliedschaft unter 60 Monaten liegt, gilt der Durchschnittsbetrag der tatsächlichen Mitgliedsmonate für diese Berechnung.