Jeden Tag erreichen das Versorgungswerk Anfragen von Mitgliedern zu den unterschiedlichsten Themen rund um die Rente und zum System der berufsständischen Altersversorgung. Wir haben für Sie häufige Fragen gesammelt und nachstehend beantwortet. Diese sind in die nachfolgenden Themengebiete gegliedert:
Versorgungswerk
Berufsständische Versorgungswerke existieren, weil Angehörige der freien Berufe von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen waren.
1923 wurde die Bayerische Ärzteversorgung gegründet, um die Folgen der Wirtschaftskrise und Inflation nach dem Ersten Weltkrieg abzufedern, die die Ersparnisse der Ärzte fast vollständig entwertet hatten.
1957 war die Adenauersche Rentenreform der zweite wichtige Impuls für die Entwicklung der berufsständischen Altersversorgung. Diese Reform schloss Freiberufler von der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Freiberufler mussten ihre Altersvorsorge selbst organisieren. Um das Risiko zu verteilen, gründeten sie eigene Versorgungswerke. So entstanden in den Ländern nach und nach Versorgungswerke für verschiedene Berufsgruppen. Heute gibt es 91 von ihnen – eine Erfolgsgeschichte.
Selbstverständlich unterliegt das Versorgungswerk der Aufsicht durch staatliche Stellen. Da es auf Landesrecht begründet ist, sind dies
- das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung als Rechtsaufsicht sowie
- das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen als Versicherungsaufsicht.
Diese Aufsichtsbehörden beeinflussen das Versorgungswerk ganz wesentlich. Der Versicherungsaufsicht muss vierteljährlich Berichte über die Vermögensverwaltung vorgelegt werden, darüber hinaus der wirtschaftliche Lagebericht, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss. Sie kontrollieren die Einhaltung der Anlagekriterien des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der internen Anlagerichtlinie. An Sitzungen des Leitenden Ausschusses nimmt in der Regel ein Vertreter der Versicherungsaufsicht teil. Gegen dessen Beschlüsse kann die Versicherungsaufsicht ein Veto einlegen.
Sämtliche Satzungsänderungen stehen grundsätzlich unter dem Genehmigungsvorbehalt der Aufsicht.
Die Beitragseinnahmen werden vom Versorgungswerk entsprechend der Anlagerichtlinie sowie der aktuellen Anlagestrategie investiert. Die angesparten Beträge sowie die dabei erwirtschafteten Zinsen abzüglich der – sehr niedrigen – Verwaltungskosten dienen zur Auszahlung von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Hier lesen Sie mehr zu den Leistungen des Versorgungswerkes.
Ja. Das Versorgungswerk investiert am Kapitalmarkt. Daher können in einzelnen Anlagen auch Verluste anfallen. Damit diese sich nicht auf die bestehenden Rentenanwartschaften und Renten sowie das Versorgungswerk als Ganzes auswirken, gibt es vielfältige Sicherungsstrukturen. Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten das Versorgungswerk zu einer verantwortlichen und professionellen Kapitalanlage und setzen vielfach auch Limits. Alle Investments erfolgen erst nach eingehender Prüfung des Risikoprofils. Zudem bildet das Versorgungswerk Reserven und Rückstellungen, um negative Entwicklungen an den Märkten abzufedern. Durch ein breit diversifiziertes Portfolio werden, soweit notwendig, Abschreibungen einzelner Assetklassen in aller Regel durch die Ergebnisse anderer Anlagebereiche kompensiert. Reicht dies nicht, gleichen Reserven das Ergebnis aus.
Das Versorgungswerk ist über viele Kommunikationskanäle erreichbar. Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung
Beide Systeme beruhen auf unterschiedlichen Finanzierungsverfahren und sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Grundsätzlich gilt: Beide haben für die Alterssicherung in Deutschland ihre Bedeutung, gehören zur ersten Säule des deutschen Altersversorgungssystems und erfüllen ihre Funktionen.
Nein. Die Versorgungswerke sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf die klassischen freien Berufe begrenzt. Nur diese Berufe können Versorgungswerke gründen, was die Gefahr einer Aushöhlung der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt.
Mitglieder, die als Angestellte arbeiten, sind auch in der gesetzlichen Rentenverssicherung (GRV) versicherungspflichtig. Um die Belastung durch doppelte Beitragsverpflichtungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese muss beantragt werden. Der Antrag gilt nur dann rückwirkend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme gestellt wird. Ansonsten gilt er ab dem Tag des Eingangs beim Versorgungswerk.
Seit dem 1. Januar 2023 ist der Antrag auf Befreiung nur noch elektronisch möglich. Hier gelangen Sie direkt zum elektronischen Formular. Beantworten Sie die Fragen, indem Sie entweder die entsprechenden Antwortoptionen auswählen oder die dafür vorgesehenen Eingabefelder ausfüllen. Nach dem „Absenden“ gilt der Antrag als beim Versorgungswerk eingegangen. Wir haben weitere Informationen zum elektronischen Befreiungsverfahren hier zusammengestellt.
Ihr Antrag wird zum Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV) als Auftragsdatenverarbeiter des Versorgungswerkes weitergeleitet. Diese übermittelt den Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Ihren Antrag auf Vollständigkeit und Inhalt prüft. Anhand Ihrer Angaben wird entschieden, ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen. Die DRV Bund sendet Ihnen postalisch die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag zu, unabhängig davon, ob die Befreiung positiv oder negativ beschieden wurde. Parallel informiert die DRV Bund das Versorgungswerk elektronisch über die Entscheidung.
Die Befreiung gilt immer nur für die jeweilige Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Solange diese ausgeübt wird, gilt die Befreiung unbefristet.
Ein Wechsel des Tätigkeitsbereiches beim gleichen Arbeitgeber macht einen erneuten Befreiungsantrag notwendig. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt selbstverständlich das Gleiche.
Ja, denn er muss die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung nicht mehr an die gesetzliche Rentenversicherung abführen, sondern an das Versorgungswerk. Sie sollten Ihrem Arbeitgeber außerdem eine Kopie des Befreiungsbescheides aushändigen, der in die Personalakte gehört, damit er bei einer Betriebsprüfung vorgelegt werden kann.
Versorgungswerk und private Versicherer
Ein Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung ist komplex, da sie unterschiedliche Leistungen und Finanzierungsverfahren bieten und auch unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben.
- Im Gegensatz zu privaten Versicherungen, bei denen die Zahlung von Beiträgen auf einem freiwilligen Vertragsabschluss beruht, handelt es sich bei den Beiträgen an Versorgungswerke um Pflichteinzahlungen. Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen entstehen kraft Gesetzes und nicht durch eine individuelle Vereinbarung. Grundsätzlich bieten Versorgungswerke eine umfassendere Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene.
- Die Beiträge für Versorgungswerke richten sich nach dem Einkommen und ermöglichen einen günstigeren Einstieg, insbesondere für junge Berufstätige. Im Gegensatz dazu sind die Beiträge zu Lebensversicherungen einkommensunabhängig.
- Die Mitgliedschaft ist ohne Gesundheitsprüfung zu erlangen. Eine private Versorgung steht nicht jedem offen oder nur zu erhöhten Beiträgen.
Leistungen
Die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen sind in der Satzung festgelegt. Derzeit existierten drei unterschiedliche Berechnungszeiträume für die erworbenen Rentenanwartschaften, jeweils gekoppelt an den Zeitpunkt des Beitragseingangs. Die Berechnungsverfahren sowie die grundsätzliche Höhe von Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten sind ebenfalls in der Satzung normiert. Änderungen an diesen Bestimmungen kann nur die Kammerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Sie bedürfen zudem der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei vorhandenen finanziellen Möglichkeiten zur Dynamisierung der Leistungen kann der Leitende Ausschuss der Kammerversammlung einen entsprechenden Beschluss vorschlagen.
Satzungsgemäß sind erwirtschaftete Überschüsse zunächst für die Verlustrücklage zu verwenden. Sollten die Mittel für eine tatsächliche Dynamisierung der Leistungen ausreichen, wird der Leitende Ausschuss der Kammerversammlung eine entsprechende Beschlussfassung vorschlagen. Diese muss vor der Umsetzung von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden.
Rein theoretisch ja. Dies wäre allerdings ein absoluter Extremfall, für den eine Menge ungünstiger Faktoren zusammenkommen müssten. Wenn ein Ausgleich eventueller Verluste durch die Erträge nicht ausreicht, kommen die Reserven zum Einsatz. Erst wenn auch alle Rücklagen eingesetzt wurden und dennoch weiterhin die wirtschaftliche Stabilität des Versorgungswerkes nicht gesichert ist, könnte das Versorgungswerk eine Leistungskürzung beschließen. Diese müsste anschließend noch durch die Aufsicht genehmigt werden.
Mitgliedschaft
Die Vereinbarkeit von Pflichtmitgliedschaft und freiem Beruf wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und mit den besonderen Aufgaben, die freie Berufe wahrnehmen, begründet. Einen hohen Leistungsstandard bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kann nur derjenige Berufsstand erbringen, der seine Beschäftigten gegen die Risiken des Lebens ausreichend absichert. Das macht eine vernünftige Basisversorgung besonders wichtig. Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch die folgenden Rechte:
- sofortigen Schutz ohne Wartezeit
- keine Gesundheitsprüfung
- keinen höheren Beitrag für individuelle Risiken
Im Falle einer Erwerbslosigkeit übernimmt, sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk. Dies geschieht allerdings nicht automatisch, die Übernahme müssen Sie beantragen. Auf der Seite der BA ist ein entsprechendes Merkblatt verfügbar. Bitte weisen Sie die BA darauf hin, dass Sie Mitglied des Versorgungswerkes sind und legen Sie Ihren Bescheid über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vor.
Sollte kein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen, können Sie eine Reduzierung der Beitragshöhe auf 30 Prozent des Regelpflichtbeitrags beantragen. Sollten Sie derzeit keine zahnärztliche Tätigkeit ausüben, besteht zudem die Möglichkeit, sich von der Mitgliedschaft zeitweise befreien zu lassen, ebenfalls per Antrag. Sie behalten in dieser Zeit eine beitragsfreie Anwartschaft. Generell gilt, dass beide Anträge nicht rückwirkend gestellt werden können, Sie sollten sich also rechtzeitig an die Geschäftsstelle wenden. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden durch den Bund bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nachversichert, etwa der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Dabei trägt die Bundeswehr sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge. Maßgeblich für die Höhe der gezahlten Beiträge sind die tatsächlichen Dienstbezüge, die als beitragspflichtige Einnahmen angesetzt werden.
Zuständig für die Nachversicherung ist das Bundesverwaltungsamt. Die ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten erhalten durch diese Dienststelle das Formular „Erklärung zur Nachversicherung“. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt beziehungsweise – bei noch laufender Dienstzeit – an Ihren Disziplinarvorgesetzten.
Beiträge
Ja, das ist möglich. Entsprechend dem 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz können – nach einer schrittweisen Steigerung des abzugsfähigen Anteils – seit 2023 die vollen Beiträge an das Versorgungswerk bei der Steuererklärung als abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Möglichkeit durch Höchstbeträge begrenzt wird. Kehrseite dieser Regelung ist die gleichzeitige schrittweise Besteuerung der Renten.
Nein, weder Familienstand noch Anzahl von Kindern beeinflussen die Beitragshöhe. Der Familienstand wirkt sich lediglich auf die Höhe der erworbenen Rente aus. Bei Beginn des Leistungsbezuges wird der Familienstand geprüft. Bei Unverheirateten steigen Leistungsansprüche, die bis zum 31.12.2006 erworben wurden, um 18,75 Prozent. Danach erworbene Leistungsansprüche erhöhen sich für Unverheiratete um 10 Prozent.
Sollte Ihr Einkommen aus selbstständiger zahnärztlicher Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten, können Sie eine Beitragsfestsetzung auf Basis der tatsächlichen Einkünfte beantragen. Dies ist für die vergangenen sowie die nächsten zwölf Monate möglich. Sie müssen dazu Ihre Einkommenshöhe nachweisen, in der Regel durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids. Sofern dieser noch nicht vorliegt, wenden Sie sich direkt an Ihr Versorgungswerk.
Für gesetzlich krankenversicherte Mitglieder von Versorgungswerken, die von der Rentenversicherung befreit sind, besteht seit dem 16. Juli 2015 die Möglichkeit, dass die Krankenkasse während des Krankengeldbezugs die Beiträge zum Versorgungswerk übernimmt. Die Übernahme der Beiträge müssen Sie allerdings bei der Krankenkasse beantragen, sie erfolgt nicht automatisch.
Privat Krankenversicherte haben hingegen keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Beiträge zum Versorgungswerk werden normalerweise auch nicht von einer eventuell bestehenden Krankentagegeldversicherung übernommen. Ihre Beitragspflicht bleibt bestehen. Sofern Sie krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen keine zahnärztliche Tätigkeit ausüben, können Sie eine zeitweise Befreiung von der Mitgliedschaft beantragen. Für den Zeitraum der Befreiung entfällt die Beitragspflicht, Sie behalten zugleich eine beitragsfreie Anwartschaft.
Leistungsempfänger
Nein, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht unverändert weiter.
Die Rentenzahlung findet am drittletzten Arbeitstag des Vormonats statt.
Nein, die Satzung des Versorgungswerkes sieht keine Leistungsminderungen bei einem Hinzuverdienst vor.
Bei einer Scheidung legt das Familiengericht im Urteil fest, ob ein Versorgungsausgleich stattfindet und welcher Partner ausgleichspflichtig ist. Ist ein Mitglied des Versorgungswerkes ausgleichspflichtig, so findet eine Neuberechnung der erworbenen Anwartschaften unter Berücksichtigung des festgelegten Versorgungsausgleichs statt. Das Mitglied hat die Möglichkeit, die damit einhergehenden Reduzierungen der Anwartschaft durch zusätzliche Beitragszahlungen zu kompensieren.
Bezieht das Mitglied bereits Leistungen, so wird in diesem Fall der Leistungsbescheid aufgehoben und eine Neuberechnung der Leistung vorgenommen, was in der Regel zu einer Leistungskürzung führt. Hier bekommen Sie weitere Informationen zum Thema Versorgungsausgleich.
Die Höhe der Zahlungen an Hinterbliebene ergibt sich aus der Satzung. Derzeit erhalten Witwen/Witwer 60 Prozent der Altersrente beziehungsweise der erworbenen Anwartschaften des verstorbenen Mitglieds. Die Zahlung erfolgt lebenslang, endet jedoch im Fall einer Wiederverheiratung. Die Höhe und Bezugsdauer einer Waisenrente sind an verschiedene Voraussetzungen gekoppelt. Alles zur Hinterbliebenenversorgung können Sie auf dieser Seite nachlesen.
Arbeitgeber
Grundsätzliche Informationen für Arbeitgeber haben wir auf einer eigenen Seite zusammengestellt. Wir stehen darüber hinaus jederzeit für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung. Unsere Geschäftsstelle finden Sie in der Zeißstr. 11 a, 30519 Hannover. Das Team der Mitgliederverwaltung ist telefonisch unter 0511/21570-100 erreichbar. In allen anderen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an unsere Zentrale unter 0511/21570-0.
Unsere Telefonsprechzeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 Uhr bis 12.30 Uhr
Mittwoch 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Unsere Mitarbeiter
Geschäftsführung
Dr. Andrea Mutschall
Mitgliederverwaltung
Lena Kujajewski, Teamleitung
Heike Jacob
Celine Moiser
Gabriele Tillmann
David Wolff
Erreichbar über: mitgliederverwaltung(et)avw-nds.de
Stabsstelle Recht
Natalia Lorei-Kress, Syndikusrechtsanwältin
recht(et)avw-nds.de
Buchhaltung
Nitish Garewal
Ingo Hensen
Erreichbar über: rechnungsw(et}avw-nds.de
Controlling
Dennis Markworth
controlling(et)avw-nds.de
Sekretariat
Anke Retting
info(et)avw-nds.de