Rechtsgrundlage für berufsständische Versorgungswerke in Niedersachsen ist das Kammergesetz für Heilberufe (HKG) – also Landesrecht. Als Einrichtung einer Berufskammer ist das Versorgungswerk Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Die Versicherungsaufsicht liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, und Bauen.
Satzung
Auf der Grundlage des § 12 HKG hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) erlassen.
Kammerversammlung der ZKN
Die Kammerversammlung der ZKN als oberstes Organ der Zahnärztekammer Niedersachsen fasst auch Beschlüsse das Versorgungswerk betreffend. Ihre Aufgaben sind:
- Wahl der Mitglieder des Leitenden Ausschusses
- Entgegennahme des versicherungsmathematischen Gutachtens
- Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes der ZKN
- Entlastung des Leitenden Ausschusses
- Beschlussfassung über die Verwendung von Überschüssen und über Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen, für die der Leitende Ausschuss einen Vorschlag unterbreitet
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Leitender Ausschuss
Hier finden Sie alle Angaben zum Leitenden Ausschuss.
